- ausgeschiedener Gesellschafter
- Gesellschafter einer Personengesellschaft, dessen gesellschaftliche Bindung (⇡ Gesellschaftsvertrag) durch wirksame Kündigung, Vereinbarung, ⇡ Ausschließungsurteil etc. beendet ist.- 1. Am ⇡ Gesellschaftsvermögen ist der a.G. nicht mehr beteiligt, es steht ihm aufgrund der ⇡ Auseinandersetzung nur noch ein schuldrechtlicher Anspruch auf das ⇡ Abfindungsguthaben zu. Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern zu (⇡ Anwachsung); vgl. § 738 BGB.- 2. Den Gläubigern gegenüber haftet der a.G. als ⇡ Gesamtschuldner für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Forderungen weiter (längstens fünf Jahre, § 159 HGB).- Vgl. auch ⇡ Ausscheiden eines Gesellschafters.
Lexikon der Economics. 2013.